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STREITVERMEIDUNG, SCHLICHTUNG & MEDIATION

Allgemeine Erklärung

zu Streitvermeidung, Schlichtung & Mediation

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Streitvermeidung

Erläuterung von Begriffen

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Streitvermeidung, Schlichtung und Mediation

Notarinnen und Notare haben ein öffentliches Amt inne und sind auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig.

Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, können Notarinnen und Notare aufgrund ihrer unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie ihrer Fachkunde als Schiedsrichter/-innen einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung einer Notarin oder eines Notars können meist langwierige und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden.

Mit der professionellen Beratung einer Notarin oder eines Notars im Rahmen eines Vertragsschlusses kommen Streitigkeiten unter den Vertragspartnern oft gar nicht erst auf. Dies gilt sowohl für die notarielle Beratung, die Erstellung von Entwürfen, den eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) als auch für die Abwicklung (Vollzug) eines Vertrages. In all diesen Phasen ist die Notarin oder der Notar, anders als die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.

Aufgrund der gesetzlichen Stellung als unabhängige und unparteiische Person achtet die Notarin oder der Notar auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.

Sowohl aufgrund der besonders qualifizierten Ausbildung als auch aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungszwangs verschiedener Vertragstypen erwerben Notarinnen und Notare in vielen Bereichen ein fundiertes Spezialwissen, das für die sachgerechte Beratung unerlässlich ist. Die Wahrscheinlichkeit späterer Streitigkeiten ist daher bei notariellen Verträgen gering.

Übersicht

Effiziente Rechtsverwirklichung

Wirksame Mittel, die Inanspruchnahme der Gerichte im Streitfall zu vermeiden, sind Zwangsvollstreckungsunterwerfungen in einer notariellen Urkunde.

Vollstreckungstitel

Die Gläubigerin oder der Gläubiger darf mit der Zwangsvollstreckung neben anderen Voraussetzungen nur dann beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt.

Vollstreckungstitel sind vor allem Gerichtsurteile und Prozessvergleiche, die nach einem oft langen Gerichtsverfahren festgestellt haben, dass ein Anspruch, z. B. auf Bezahlung des Kaufpreises, besteht. Wenn sich aber Schuldner oder Eigentümer eines Grundstücks wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde unterworfen haben, ist ein Gerichtsverfahren entbehrlich.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Hat sich z. B. die Käuferseite einer Immobilie wegen der Bezahlung des Kaufpreises in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so erlangt die Verkäuferseite damit einen Vollstreckungstitel. Bezahlt die Käuferseite den vereinbarten Kaufpreis nicht, kann die Verkäuferseite den Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben, ohne vorher ein langwieriges und deutlich teureres gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen.

Die Vollstreckungsunterwerfung in der notariellen Urkunde ist vor allem bei Geldansprüchen zweckmäßig, kommt aber auch in anderen Fällen, z. B. wegen der Herausgabe bestimmter Gegenstände, in Betracht.

In jedem Fall muss der Anspruch, um den es geht, genau und konkret in der Urkunde bezeichnet sein. Dadurch, sowie durch die umfassende notarielle Belehrung und Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Unterwerfungserklärung, wird aber auch der Schutz der Schuldnerseite in besonderer Weise gewährleistet.

Notar als Schiedsrichter

Zur Vermeidung langer und kostspieliger Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren immer attraktiver. Wenn die Regelung eines Streits durch ein Schiedsgericht vereinbart wurde, sind dessen Entscheidungen genauso verbindlich wie ein gerichtliches Urteil.

Schiedsvereinbarung

Die Lösung eines Streites durch ein Schiedsverfahren setzt zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung voraus, die bereits zusammen mit dem eigentlichen Vertrag abgeschlossen werden sollte.

Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu überlassen. Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl für einen bereits entstandenen Streit als auch für künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden. Sie kann als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) aufgenommen werden. In jedem Fall sind besondere Formvorschriften zu beachten.

Schiedsrichter

Vereinbaren die Parteien nichts anderes, so besteht das Gericht aus drei schiedsrichtenden Personen, wovon jede Partei eine schiedsrichtende Person auswählt. Diese beiden schiedsrichtenden Personen bestellen die dritte schiedsrichtende Person, die als Vorsitzende des Schiedsgerichts tätig wird.

Die Parteien können aber auch ein anderes Verfahren für die Bestellung vereinbaren. Beispielsweise kann ein Gremium festgelegt werden, welches die Richterinnen und Richter im Einzelnen auswählt. Als solches „Gremium“ kommt auch die Bundesnotarkammer bzw. die jeweilige regionale Notarkammer in Betracht.

Bei der Auswahl der schiedsrichtenden Personen sind die Parteien völlig frei. Für die Verfahrensbeteiligten hat das den Vorteil, dass sie Persönlichkeiten auswählen können, die je nach Sachlage des konkreten Falles aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation besonders geeignet sind, eine verbindliche Lösung herbeizuführen.

Notarinnen und Notare sind als schiedsrichtende Personen besonders geeignet. Ihre Fähigkeit, Verhandlungen fair, neutral und sachgerecht zu gestalten, stellen sie als Träger eines öffentlichen Amtes und unabhängige und unparteiische Betreuer der Parteien täglich unter Beweis. Durch ihre spezialisierte Ausbildung sind sie auch in fachlicher Hinsicht Ihr kompetenter schiedsrichtender Beistand.

Notarielle Streitschlichtung

Ob Scheidungsvereinbarung oder Erbauseinandersetzung: Die Einschaltung einer Notarin oder eines Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.

Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders hervor:

  • Die Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten bestimmen selbst das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
  • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die Verjährung – das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
  • Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar vollstreckt werden – wie aus einem Gerichtsurteil.
  • Einigungen vor einer unabhängigen Stelle, wie der Notarin oder dem Notar, sind in der Regel schneller, unbürokratischer und preiswerter als ein Gerichtsurteil.
  • Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann.

Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden. Notarinnen und Notare helfen unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formulieren sie die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmern sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.

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Streitvermeidung, Schlichtung und Mediation

Notarinnen und Notare haben ein öffentliches Amt inne und sind auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig.

Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, können Notarinnen und Notare aufgrund ihrer unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie ihrer Fachkunde als Schiedsrichter/-innen einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung einer Notarin oder eines Notars können meist langwierige und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden werden.

Mit der professionellen Beratung einer Notarin oder eines Notars im Rahmen eines Vertragsschlusses kommen Streitigkeiten unter den Vertragspartnern oft gar nicht erst auf. Dies gilt sowohl für die notarielle Beratung, die Erstellung von Entwürfen, den eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) als auch für die Abwicklung (Vollzug) eines Vertrages. In all diesen Phasen ist die Notarin oder der Notar, anders als die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.

Aufgrund der gesetzlichen Stellung als unabhängige und unparteiische Person achtet die Notarin oder der Notar auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.

Sowohl aufgrund der besonders qualifizierten Ausbildung als auch aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungszwangs verschiedener Vertragstypen erwerben Notarinnen und Notare in vielen Bereichen ein fundiertes Spezialwissen, das für die sachgerechte Beratung unerlässlich ist. Die Wahrscheinlichkeit späterer Streitigkeiten ist daher bei notariellen Verträgen gering.

Übersicht

Effiziente Rechtsverwirklichung

Wirksame Mittel, die Inanspruchnahme der Gerichte im Streitfall zu vermeiden, sind Zwangsvollstreckungsunterwerfungen in einer notariellen Urkunde.

Vollstreckungstitel

Die Gläubigerin oder der Gläubiger darf mit der Zwangsvollstreckung neben anderen Voraussetzungen nur dann beginnen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt.

Vollstreckungstitel sind vor allem Gerichtsurteile und Prozessvergleiche, die nach einem oft langen Gerichtsverfahren festgestellt haben, dass ein Anspruch, z. B. auf Bezahlung des Kaufpreises, besteht. Wenn sich aber Schuldner oder Eigentümer eines Grundstücks wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde unterworfen haben, ist ein Gerichtsverfahren entbehrlich.

Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Hat sich z. B. die Käuferseite einer Immobilie wegen der Bezahlung des Kaufpreises in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so erlangt die Verkäuferseite damit einen Vollstreckungstitel. Bezahlt die Käuferseite den vereinbarten Kaufpreis nicht, kann die Verkäuferseite den Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben, ohne vorher ein langwieriges und deutlich teureres gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen.

Die Vollstreckungsunterwerfung in der notariellen Urkunde ist vor allem bei Geldansprüchen zweckmäßig, kommt aber auch in anderen Fällen, z. B. wegen der Herausgabe bestimmter Gegenstände, in Betracht.

In jedem Fall muss der Anspruch, um den es geht, genau und konkret in der Urkunde bezeichnet sein. Dadurch, sowie durch die umfassende notarielle Belehrung und Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Unterwerfungserklärung, wird aber auch der Schutz der Schuldnerseite in besonderer Weise gewährleistet.

Notar als Schiedsrichter

Zur Vermeidung langer und kostspieliger Gerichtsverfahren werden Schiedsverfahren immer attraktiver. Wenn die Regelung eines Streits durch ein Schiedsgericht vereinbart wurde, sind dessen Entscheidungen genauso verbindlich wie ein gerichtliches Urteil.

Schiedsvereinbarung

Die Lösung eines Streites durch ein Schiedsverfahren setzt zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung voraus, die bereits zusammen mit dem eigentlichen Vertrag abgeschlossen werden sollte.

Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten in einer bestimmten Sache der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu überlassen. Eine Schiedsvereinbarung kann sowohl für einen bereits entstandenen Streit als auch für künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden. Sie kann als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) aufgenommen werden. In jedem Fall sind besondere Formvorschriften zu beachten.

Schiedsrichter

Vereinbaren die Parteien nichts anderes, so besteht das Gericht aus drei schiedsrichtenden Personen, wovon jede Partei eine schiedsrichtende Person auswählt. Diese beiden schiedsrichtenden Personen bestellen die dritte schiedsrichtende Person, die als Vorsitzende des Schiedsgerichts tätig wird.

Die Parteien können aber auch ein anderes Verfahren für die Bestellung vereinbaren. Beispielsweise kann ein Gremium festgelegt werden, welches die Richterinnen und Richter im Einzelnen auswählt. Als solches „Gremium“ kommt auch die Bundesnotarkammer bzw. die jeweilige regionale Notarkammer in Betracht.

Bei der Auswahl der schiedsrichtenden Personen sind die Parteien völlig frei. Für die Verfahrensbeteiligten hat das den Vorteil, dass sie Persönlichkeiten auswählen können, die je nach Sachlage des konkreten Falles aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation besonders geeignet sind, eine verbindliche Lösung herbeizuführen.

Notarinnen und Notare sind als schiedsrichtende Personen besonders geeignet. Ihre Fähigkeit, Verhandlungen fair, neutral und sachgerecht zu gestalten, stellen sie als Träger eines öffentlichen Amtes und unabhängige und unparteiische Betreuer der Parteien täglich unter Beweis. Durch ihre spezialisierte Ausbildung sind sie auch in fachlicher Hinsicht Ihr kompetenter schiedsrichtender Beistand.

Notarielle Streitschlichtung

Ob Scheidungsvereinbarung oder Erbauseinandersetzung: Die Einschaltung einer Notarin oder eines Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.

Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders hervor:

  • Die Schlichtung ist mehr als ein Gerichtsverfahren: Die Beteiligten bestimmen selbst das Ergebnis. Es gibt keine Gewinner oder Verlierer.
  • Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unterbricht die Verjährung – das bedeutet Zeitgewinn für Verhandlungen.
  • Aus der Schlichtungsvereinbarung kann unmittelbar vollstreckt werden – wie aus einem Gerichtsurteil.
  • Einigungen vor einer unabhängigen Stelle, wie der Notarin oder dem Notar, sind in der Regel schneller, unbürokratischer und preiswerter als ein Gerichtsurteil.
  • Durch Landesrecht kann vorgeschrieben sein, dass man bei bestimmten Streitigkeiten einen Einigungsversuch bei einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen Gütestelle versucht haben muss, bevor man Klage beim Amtsgericht erheben kann.

Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden. Notarinnen und Notare helfen unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formulieren sie die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmern sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.

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